Überall im Internet und auch in Printmedien finden wir Bilder in Hülle und Fülle. Für die Fotografen, für Blogger und auch auf den Social Media-Webseiten, heißt das, bei Veröffentlichungen von Bildern müssen Gesetze beachten werden. Da wäre als erstes das
Darunter fallen Portraitaufnahmen, Streetfotografie, sowie besondere Aufnahmen bei Veranstaltungen, Umzügen oder Konzerten. Geregelt ist dieses im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907, dass heute teilweise vom Urheberrechtsgesetz abgelöst wurde. Aber einige der Vorschriften des KUG gelten auch heute noch, wie zum Beispiel die §§ 22 und 23 KUG.
KUG § 22
Ein Bildnis einer Person darf nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es ist das Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschens.
Die Einwilligung legt die Art und den Umfang der Verwertung des Werkes fest. Diese Einwilligung nennt sich Model-Release. Sie kann Zeit- und Zweckgebunden sein und sollte möglichst in schriftlicher Form vorliegen.

Mündliche Zusagen lassen sich schwer nachträglich beweisen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zusage der Eltern. Eine Einwilligung ist nur dann nötig, wenn die Person erkennbar ist.

Ein Augenbalken alleine genügt nicht um die Person unkenntlich zu machen, denn auch begleitenden Umständen können eine Erkennbarkeit erzielen. Dies könnte ein besonderes Schmuckstück, ein Auto oder sonstige spezielle körperliche Merkmale oder auch die Körperhaltung sein. Die Person muss nicht beweisen, das sie auf dem Foto erkennbar ist. Deshalb lieber im Zweifelsfall das Foto löschen.
KUG § 23
Die Ausnahmen – was ist erlaubt
- Person als Beiwerk
Erlaubt sind Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten (Stadtbild usw) erscheinen. Die Personen, die sich zufällig auf einem Bild befinden und nicht Hauptmotiv des Werkes sind, bezeichnet man als Beiwerk und dürfen ohne Genehmigung veröffentlicht werden. Die Personen sind letztlich austauschbar, so als seien sie unabsichtlich ins Bild geraten. Würde man sie entfernen und würde sich die Aussage des Bildes nicht verändern, dann darf man sie als Beiwerk bezeichnen.

- Personen der Zeitgeschichte
Das sind Menschen aus dem gesamten politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben. Die Anteilnahme der Öffentlichkeit an diesen Personen sollte im Mittelpunkt stehen, die Partner und Kinder gehören nicht automatisch dazu. Beachten muss man auch hier das Recht auf Privatsphäre. Ebenso darf man nicht das Interesse der Allgemeinheit mit Sensationslüsternheit verwechseln. - Personen auf Veranstaltungen
Fotos von Personen, die an öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen teilnehmen, dürfen veröffentlich werden. Die Veranstaltung muss frei öffentlich zugänglich sein.Karnevalsumzüge Es dürfen allerdings keine Personen aus Anonymität der Versammlung herausgenommen werden. Bei Sportveranstaltungen und Konzerten ist zu beachten, das diese meistens von privaten Veranstaltern durchgeführt werden. Somit ist eine Genehmigung des Veranstalters einzuholen, sie nennt man Akkreditierung.
- Bilder im Sinne von Kunst
Bildnisse, die im Interesse der Kunst entstehen, können ohne Einwilligung ausgestellt werden, so fern es sich nicht um Auftragsarbeiten handelt. Ein Beispiel: Lasse ich von mir ein Ölgemälde oder eine Zeichnung anfertigen, dann darf der Künstler dieses Bild nicht ohne meine Einwilligung in einer Ausstellung zeigen oder irgendwie anders veröffentlichen.
Fazit:
Bei Veröffentlichungen von Personenfotos bewegt man sich auf dünnem Eis. Grundsätzlich gilt, jeder darf selbst bestimmen wo und ob überhaupt sein Bild in der Öffentlichkeit gezeigt wird. Ausnahmen gibt es, diese Bedingungen sollte man allerdings gründlich prüfen. Im Zweifelsfalle lieber das Bild löschen. Abmahnungen können teuer werden.
Danke für den informativen Beitrag. Du sagst es: Man bewegt sich auf dünnem Eis. Deshlab versuche ich nach Möglichkeit nur eigene Bilder zu verwenden.
LG Harald
Gerne Harald, ich wollte einmal alle Information zusammenfassen.
Die Reihe werde ich noch weiterführen…. Urheberrecht usw
Vielen Dank. Das ist mal sehr interessant, wie du es dargestellt hast. Grundsätzlich mag ich fremde Menschen nicht von nahem fotografieren. Selbst bei „öffentlichen“ Personen habe ich da Hemmungen. Aber dennoch kann es ja passieren, daß Fremde erkennbar auf meinen Bildern landen. Ist gut, sich mal damit zu beschäftigen. LG Margarethe
Es freut mich, wenn ich weiterhelfen kann. Das Thema ist wirklich sehr umfangreich
Ich lasse Personen nur drauf, wenn sie nicht erkennbar sind, am liebsten von hinten.
Ansonsten zeige ich eh nur meine eigenen Aufnahmen. Aber eben da kann es passieren, dass mal jemand mit aufs Bild kommt.
Da muss man schon überlegen, ob wegschneiden oder zupixeln.